Begleiteter Umgang gem. § 18 Abs. 3 SGB VIII

Trennung und Scheidung betrifft eine Vielzahl von Paaren und Familien. Auch die Kinder müssen sich mit geänderten familiären Bedingungen auseinandersetzen. Trennung und Scheidung stellen für die ganze Familie eine große Veränderung der bisherigen Lebensweise dar. In einer oft hochbelasteten emotionalen Situation ist es schwierig, für die Kinder einen guten Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen und zu gestalten. Dazu brauchen sie auch die Unterstützung ihrer Eltern. Doch manchmal ist es den Eltern nicht möglich, so miteinander umzugehen, dass es zu guten Umgangskontakten kommt. Manchmal hat es schon lange keinen Kontakt mehr gegeben.

Begleiteter Umgang kann unterstützen bei einer Erstanbahnung eines Kontaktes zwischen Kind und Elternteil, bei starken Konflikten zwischen dem Elternpaar, Loyalitätskonflikten des Kindes oder stärkeren psychischen Beeinträchtigungen oder Suchterkrankung eines Elternteiles.

Eine Unterstützung kann dabei entsprechend §18 Abs. 3 SGB VIII seitens des Jugendamtes auch in Abstimmung mit dem Familiengericht gewährt werden. Ebenso ist es möglich, dass Eltern mit uns eine entsprechende Vereinbarung eingehen.

Der Umgangsbegleiter unterstützt die Anbahnung und Entwicklung positiver förderlicher Kontakte zwischen Kind und Beteiligten während des Begleiteten Umgangs. Dazu werden zunächst die Eltern kennen gelernt. Darauf findet ein Treffen mit dem Kind statt, damit dieses die Möglichkeit erhält, die Fachkraft kennenzulernen und seine Vorstellungen bzgl. der zukünftigen Treffen zu äußern.

Dabei steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Der Blick wird auf die Interessen und Belange des Kindes gelenkt. Die UmgangsbegleiterInnen verhalten sich unparteiisch in dem Konflikt zwischen den Eltern. Ziel dabei ist, dass die Kinder langfristig einen guten Kontakt zu beiden Elternteilen aufbauen. Dazu erarbeiten wir zukunftsorientiert gemeinsam mit allen Beteiligten Lösungen.